Der Lotteriesteuer unterliegen im Inland verschiedene öffentliche Lotterien und Ausspielungen.
Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, bei dem ein Geldgewinn gegen Zahlung eines Einsatzes gewährt wird. Bei einer Ausspielung besteht der gegen Zahlung eines Einsatzes gewährte Gewinn dagegen aus Geld und Sachwerten oder ausschließlich aus Sachwerten (sogenannte Tombola).
Veranstaltet ein Verein eine Lotterie oder Ausspielung, so fällt Lotteriesteuer nicht an, wenn
Wer eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung veranstaltet, bedarf einer durch das landesweit zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe erteilten Einzelerlaubnis (§ 2 des Gesetzes über Lotterien und Ausspielungen (Lotteriegesetz - LoG) vom 04. Mai 1982, Gesetzblatt Baden-Württemberg Seite 139).
Eine Einzelerlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn sich der Verein an die vom Regierungspräsidium Karlsruhe nach § 8 LoG erteilte allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen hält. Danach dürfen Organisatoren auf ihrer örtlichen Ebene (Gemeinde, Stadtkreis oder Landkreis) Lotterien oder Ausspielungen unter folgenden Voraussetzungen veranstalten:
Darüber hinaus darf im Zusammenhang mit der Veranstaltung keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Liegt für die Lotterie oder Ausspielung keine Einzelerlaubnis vor oder wurden nicht alle Voraussetzungen der allgemeinen Erlaubnis erfüllt, kommt eine Befreiung der Veranstaltung von der Lotteriesteuer nicht in Betracht. Die Lotteriesteuer beträgt zwanzig Prozent des planmäßigen Gesamtpreises (Nennwert) sämtlicher bereitgehaltener Lose ausschließlich der Steuer.
Unabhängig von der Frage, ob für eine Lotterie oder Ausspielung Lotteriesteuer zu entrichten ist, besteht für den Veranstalter die Verpflichtung, die Lotterie oder Ausspielung vor Beginn bei dem für Baden-Württemberg zentral zuständigen Finanzamt Karlsruhe-Durlach, Prinzessenstr. 2, 76227 Karlsruhe mit amtlichen Vordruck anzumelden. Die endgültige Entscheidung über die Steuerfreiheit der Lotterie oder Ausspielung wird dort getroffen. Vordrucke zur Anmeldung der Lotterie oder Ausspielung sind bei Städten oder Gemeinden erhältlich oder können direkt vom Finanzamt Karlsruhe-Durlach angefordert werden.
Werden Lotterien oder Ausspielungen rechtzeitig angemeldet, kann das Finanzamt Karlsruhe-Durlach bereits im Vorfeld auf Fehler aufmerksam machen, die ansonsten eventuell zur Versagung der oben aufgeführten Steuerbefreiungen führen können.
Die Bediensteten der Rennwett- und Lotteriesteuerstelle informieren Sie umfassend und stehen auch für telefonische Auskünfte zur Verfügung (Telefon: 0721/994-2160 oder 2161).