Dienstleistung

Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen

Für Neubauten über 50 Quadratmeter Nutzfläche müssen Sie einen bestimmten Prozentsatz des jährlichen Wärme- und Kältebedarfs aus erneuerbaren Energien decken.

Hinweis: Das bundesweit geltende Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Es gilt für Neubauten und muss neben den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden. Das EEWärmeG (wie auch die EnEV) wurde mit Wirkung vom 1. November 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Für Bauvorhaben mit Bauantragstellung, Bauanzeige, Eingang der Kenntnisgabe oder dem Beginn der Bauausführung ab dem 1. November 2020 muss das GEG angewendet werden. Wenn noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen älteren Bauantrag oder eine ältere Bauanzeige vorliegt, ist auf Verlangen des Bauherrn die Anwendung des GEG bereits auf vor dem 1. November 2020 anhängig gewordene Fälle möglich.

Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie sich für die Baurechtsbehörde bestätigen lassen, dass Sie

  • die Vorgaben erfüllen,
  • geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen oder
  • davon befreit worden sind.

Seit 1. Mai 2011 sieht das EEWärmeG darüber hinaus eine Nutzungspflicht für öffentliche Nichtwohngebäude im Bestand vor. Die Pflicht entsteht, wenn die Heizung ausgetauscht wird und mindestens 20 Prozent der Gebäudehülle renoviert werden.

Achtung: Wenn Sie die Bestimmungen des Gesetzes nicht erfüllen oder keinen Nachweis darüber erbringen, können Sie ein Bußgeld erhalten.

Sie müssen der zuständigen Behörde den Nachweis innerhalb von drei Monaten ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizanlage vorlegen.

Bei gasförmiger und flüssiger Biomasse müssen Sie in den ersten fünf Jahren ab Inbetriebnahme die Nachweise bis zum 30. Juni des Folgejahres vorlegen. Für die darauffolgenden zehn Jahre müssen Sie die Brennstoffabrechnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Für Heizungen mit fester Biomasse gilt: Sie müssen die Brennstoffabrechnungen für die ersten 15 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Heizung mindestens fünf Jahre aufbewahren. Außerdem müssen Sie diese Abrechnungen auf Verlangen vorlegen.

Liegt bei Ihnen eine Ausnahme von der Nachweispflicht wegen technischer oder öffentlich-rechtlicher Gründe vor? Dann müssen Sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inbetriebnahme der Heizanlage anzeigen.

Nachweise können Sie von Personen erhalten, die nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) Energieausweise ausstellen dürfen. Beim Einsatz bestimmter Energieformen können auch Anlagenhersteller diese Nachweise erbringen. Auch Fachunternehmen können solche Nachweise erstellen, wenn sie die Anlage eingebaut haben.

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zuständige Stelle

für die Ausstellung der Erfüllungserklärung:

  • Entwurfsverfasser nach § 43 LBO für zu errichtende Gebäude
  • Ausstellungsberechtigter für Energieausweise nach § 88 GEG für Bestandsmaßnahmen

für den Empfang der Erfüllungserklärung: die zuständige untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-, Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Voraussetzungen

Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen

Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude

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Verfahrensablauf

Für den Nachweis müssen Sie ein Formular ausfüllen.

Eine sachkundige Person wird Ihre Heizungsanlage überprüfen und auf dem Formular bestätigen:

  • die Erfüllung,
  • die ersatzweise Erfüllung oder
  • eine Begründung für das Entfallen der Verpflichtung.

Das ausgefüllte und von einer sachkundigen Person bestätigte Formular müssen Sie der Baurechtsbehörde übersenden.

Tipp: Musterformulare für die Nachweisführung werden über die unteren Baurechtsbehörden zur Verfügung gestellt.

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Erforderliche Unterlagen

Musterformulare für die Erfüllungserklärung können hier heruntergeladen werden:

Ggf. sind der Erfüllungserklärung weitere Bescheinigungen beizufügen:

  • ggf. Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG über die Deckung des Wärme- oder Kältebedarfs des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG
  • ggf. Messbeleg über die Dichtheit des Gebäudes
  • ggf. Befreiungsbescheid nach § 102 GEG von den Anforderungen des § 10 Absatz 2 GEG
  • Vorlage weiterer Bescheinigungen auf Verlangen der unteren Baurechtsbehörde
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Frist/Dauer

- unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme

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Kosten/Leistung

für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine

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Rechtsbehelf

keiner

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Sonstiges

keine

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Rechtsgrundlage
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Weitere Hinweise

Weitere Informationen zum Thema "Erneuerbare Energien" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Zugehörigkeit zu
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