Dienstleistung

Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens

Der Gemeinsame Gutachterausschuss ist eine interkommunale Zusammenarbeit der Kommunen Bad Schönborn, Bruchsal, Eggenstein-Leopoldshafen, Forst, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Östringen, Stutensee, Ubstadt-Weiher, Walzbachtal und Weingarten.

Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses ist bei der Stadt Bruchsal.

Die Ermittlung des Verkehrswerts von Immobilien ist insbesondere beim Verkauf von Grundstücken, in Nachlassangelegenheiten, bei Scheidungen oder Zwangsversteigerungen aber auch in verschiedenen anderen Lebenslagen relevant.

Es ist eine zentrale Aufgabe des Gutachterausschusses, den Verkehrswert von Immobilien zu ermitteln. Grundlage der Ermittlung des Verkehrswerts ist die Kaufpreissammlung, die beim Gutachterausschuss geführt wird. Nähere Informationen zur Kaufpreissammlung finden Sie unter der entsprechenden Dienstleistung (siehe Abschnitt "verwandte Dienstleistungen").

Durch Verkehrswertgutachten wird in der Regel der Verkehrswert folgender Objekte bestimmt:

  • bebaute Grundstücke einschließlich der Gebäude
  • unbebaute Grundstücke
  • unbebaute oder bebaute Grundstücksteile
  • grundstücksgleiche Rechte
  • Eigentumswohnungen

Der Gemeinsame Gutachterausschuss bei der Stadt Bruchsal ist ein Gremium aus unabhängigen ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern, die in der Wertermittlung sachkundig und erfahren sind. Verkehrswertgutachten werden durch den Vorsitzenden des Gemeinsamen Gutachterausschusses und mindestens zwei weitere Gutachterinnen bzw. Gutachter in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Das Gutachten wird dabei jeweils von einem Mitglied des Gutachterausschusses vorbereitet, das Sachverständige/r für die Grundstückswertermittlung ist.

Ergebnis der Verkehrswertermittlung ist ein ausführliches schriftliches Gutachten, welches die Höhe des Verkehrswerts begründet und alle dafür ausschlaggebenden Punkte benennt.

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Zuständige Stelle
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Formulare
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Voraussetzungen

Nach den Regelungen des Baugesetzbuches sind hinsichtlich des jeweiligen Wertermittlungsobjekts folgende Personen bzw. Einrichtungen zur Beantragung eines Verkehrswertgutachtens berechtigt:

  • Eigentümer und Eigentümerinnen oder
  • diesen gleichstehende Berechtigte
  • Inhaber oder Inhaberinnen anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte (die nächsten Angehörigen)
  • Gerichte und Justizbehörden

Sollten Sie selbst nicht berechtigt sein, das Verkehrswertgutachten zu beantragen, aber der Eigentümer/die Eigentümerin stimmt der Antragstellung zu, so ist dessen/deren Zustimmung auf Grundlage eines Formulars erforderlich.

Mit der Vorbereitung und dem Beschluss (der „Erstattung“) von Verkehrswertgutachten sind in der Regel örtliche Besichtigungen der Wertermittlungsobjekte verbunden.

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Verfahrensablauf

Der Antrag auf Ermittlung eines Verkehrswerts ist an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu richten und kann auch gerne unterschrieben und eingescannt per E-Mail zugesandt werden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Formular zur Beantragung eines Verkehrswertgutachtens
  • ggf.  Formular zur Zustimmung des Eigentümers zum Antrag auf Erstattung eines Verkehrswegegutachtens
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Frist/Dauer

Dem Gutachterausschuss und der Geschäftsstelle ist es ein Anliegen, die Verkehrswertgutachten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 194 Baugesetzbuch) und der damit verbundenen Sorgfalt zeitnah zur Antragstellung fertigzustellen.

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Weitere Hinweise

In Baden-Württemberg erstatten die bei den Gemeinden gebildeten Gutachterausschüsse Verkehrswertgutachten. Auch freie Sachverständige und andere Stellen können Verkehrswerte ermitteln.

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Verwandte Dienstleistungen
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