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Zweitwohnungssteuer in Stutensee

Die Stadt Stutensee erhebt ab dem 01.07.2022 eine Zweitwohnungssteuer. Rechtsgrundlage hierfür ist die Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) vom 20.12.2021, welche vom Gemeinderat der Stadt Stutensee beschlossen wurde.

Voraussetzungen: Eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist oder zu erfassen wäre.

Wer ist steuerpflichtig?

  • Alle Personen, die im Stadtgebiet Stutensee für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eine Zweitwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehaben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht unter eine steuerbefreite Ausnahmeregelung fallen.
  • Als Wohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner.

Wer ist von der Steuerpflicht befreit?

  • Wohnungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen und sich in einem Altenwohn-, Pflege-, oder Behindertenheim oder einer vergleichbaren Einrichtung befinden.
  • Wohnungen, die von einem nicht dauernd getrenntlebenden verheirateten bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Einwohner ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten werden, der seiner Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann.
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Ansprechpersonen
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Formulare
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Verfahrensablauf

Alle Personen, die mit Nebenwohnsitz in Stutensee gemeldet sind, werden von der Stadtkämmerei angeschrieben und aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Inhaberinnen und Inhaber einer Zweitwohnung, die keine Nebenwohnung angemeldet haben, sind ebenfalls verpflichtet eine Steuererklärung bei der Stadtkämmerei abzugeben, auch wenn sie nicht angeschrieben werden.

Wer Inhaber/-in einer Zweitwohnung ist bzw. wird oder einen Zweitwohnungssitz aufgibt, hat dies der Stadt Stutensee innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem Bundesmeldegesetz gilt als Anzeige.

Ebenso sind die Inhaber einer Zweitwohnung verpflichtet, der Stadt Stutensee für die Höhe der Steuer maßgeblichen Veränderungen, auf Verlangen auch unter Vorlage geeigneter Unterlagen, Auskunft zu erteilen.

Entfällt eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder erreicht der Inhaber einer Zweitwohnung die Volljährigkeit, so ist dies der Stadt Stutensee innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

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Frist/Dauer

Wann beginnt die Steuerpflicht?

Für das Kalenderjahr 2022 entsteht die Steuerschuld am 01.07.2022. Ab dem Kalenderjahr 2023 entsteht die Steuerschuld für ein Kalenderjahr am 01. Januar.
Wird die Wohnung erst anschließend bezogen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Monats. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner die Zweitwohnung nicht mehr innehat.

Die Steuer wird ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zu Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 01. Januar eines jedes Jahres fällig.
Eine zu viel bezahlte Steuer kann auf Antrag erstattet werden.

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Kosten/Leistung

Die Zweitwohnungsteuer ist unabhängig von den Einkommensverhältnissen. Eine Vergünstigung für bestimmte Personengruppen ist nicht vorgesehen.

Die Steuer wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet und beträgt 10 % der Jahresnettokaltmiete.
Nettokaltmiete ist die Miete ohne Betriebs- und Heizkosten.
Wurde nur eine Bruttokaltmiete (Miete einschl. Nebenkosten, ohne Heizkosten) vereinbart, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 v. H. verminderte Bruttokaltmiete.
Wurde nur eine Bruttowarmmiete (Miete einschl. Neben- und Heizkosten) vereinbart, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20 v. H. verminderte Bruttowarmmiete.

Wurde keine oder eine vergünstigte (unterhalb der ortsüblichen) Miete vereinbart, wird die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresnettomiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

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Rechtsgrundlage

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBI. S. 582, ber. S. 698) i. V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) i. d. F. vom 17.03.2005 (GBI. S. 206) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.12.2021 die Einführung einer Zweitwohnungsteuer beschlossen. Bei der Zweitwohnungsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, die in Stutensee ab dem 01.07.2022 erhoben wird.

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Satzung
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Informationsmaterial
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Zugehörigkeit zu
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