Dienstleistung

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt, denn der Einheitswert ermittelt sich noch nach den Wertverhältnissen von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost).

Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde zwischenzeitlich auf Bundesebene eine Reform der Grundsteuer beschlossen:

Danach bemisst sich die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nicht mehr nach den Einheitswerten 1964, sondern nach sogenannten Grundsteuerwerten, die von den Finanzämtern erstmalig auf den 01.01.2022 festzustellen sind.

Baden-Württemberg hat am 04.11.2020 die Länderöffnungsklausel (Möglichkeit zur Abweichung vom Bundesmodell) genutzt und ein Landesgrundsteuergesetz erlassen.

In Baden-Württemberg wird die Grundsteuer damit nach dem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt. Es löst die bisherige Einheitsbewertung ab.

Beim modifizierten Bodenwertmodell basiert die Bewertung im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander zum Grundsteuerwert multipliziert. Die Bebauung des Grundstücks hat auf die Ermittlung des Grundsteuerwerts keine Auswirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen führt sie jedoch zu einer Ermäßigung der Steuermesszahl für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags (z.B. Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung).

^
Ansprechpersonen
^
Zuständige Stelle
Telefon:
Fax:
0721 994 1235
^
Formular
^
Verfahrensablauf

Zunächst steht die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte zum Stichtag 01. Januar 2022 an.

Grundlage für die Bewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke des Grundvermögens sind die von den Gutachterausschüssen zum 01. Januar 2022 zu ermittelnden und zu veröffentlichenden Bodenrichtwerte. Anknüpfend an diese Grundsteuerwerte setzen die Finanzämter die ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Grundsteuermessbeträge fest, die der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt werden.

In Zeitabständen von 7 Jahren sollen die Grundsteuerwerte dann aktualisiert werden, ebenso die daran anknüpfenden Grundsteuermessbeträge. Dafür will die Finanzverwaltung ein vollautomatisiertes, modernes Bewertungsverfahren einsetzen. Das ist jedoch für den Auftakt noch nicht vollumfänglich möglich.

Für die erste Wertermittlung zum 01. Januar 2022 müssen die Steuerpflichtigen deshalb die relevanten Daten, insbesondere die Grundstücksgröße und den Bodenrichtwert, mittels elektronischer Steuererklärung dem Finanzamt übermitteln. Bei der nächsten vorgesehenen Aktualisierung zum 01. Januar 2029, soll dieser Aufwand dann weitgehend entfallen.

Um eine zügige Umsetzung sicherzustellen, werden die Steuerpflichtigen im Laufe des Jahres 2022 aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz einzureichen. Hierfür wird das Aktenzeichen des Finanzamts für das jeweilige Grundstück benötigt. Dieses ist auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid der Stadt mit angegeben. Beachten Sie dabei auch das Beiblatt, das dem Grundsteuerbescheid beiliegt. Die Finanzämter berechnen aus den Angaben den Grundsteuerwert, legen den Steuermessbetrag fest und teilen beides den Steuerpflichtigen per Bescheid mit. Auch die Stadt erhält die von ihnen benötigten Daten.

Auf Basis der Vorarbeit des Finanzamts kann die Stadt bis Anfang 2025 den kommunalen Hebesatz berechnen und beschließen. Anschließend erstellt und versendet die Stadt die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 an die Steuerpflichtigen. Die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist dann umgesetzt.

^
Sonstiges
^
Weitere Hinweise

Hier finden Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform.

^
Satzung
^
Zugehörigkeit zu
Direkt nach oben