Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten wie z.B. Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

Der Vergnügungssteuer unterliegen ferner Einrichtungen für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33 d oder § 60 a Abs. 2 der Gewerbeordnung (Spieleinrichtungen), die im Stadtgebiet in Spielhallen und ähnlichen Einrichtungen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung bereitgehalten werden, wenn die Teilnahme am Spiel von der Zahlung eines Entgelts (Einsatz) abhängig ist. Zu den Spieleinrichtungen zählen auch solche ohne technische Ausrüstung.

Mit der Besteuerung von Spielgeräten wird versucht, einer expansiven Entwicklung der Spielhallen entgegenzutreten. Während ursprünglich die Spielautomaten pauschal (sog. Stückzahlmaßstab) pro Gerät besteuert wurden, fordert die Rechtsprechung seitdem, dass die Geräte mit elektronischen Kontrolleinrichtungen ausgestattet sind, eine umsatzbezogene Besteuerung (Brutto-, Nettoumsatz oder Spieleinwurf). Seither ist das Steueraufkommen in den Kommunen zum Teil stark angestiegen.

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