Informationen über die Zulässigkeit von Hühnerhaltungen im inner- und außerörtlichen Bereich


Da die Baurechtsbehörde und das Ordnungsamt sowie die Stabsstelle Umwelt in letzter Zeit mehrere Anfragen zum Thema Hühnerhaltung und deren Zulässigkeit erhalten hat, möchten wir die Bürger und Bürgerinnen in dieser Hinsicht bezüglich der meisten Fragen die gestellt werden, informieren:

Darf jeder Im Garten (innerorts) Hühner halten?

Muss eine Hühnerhaltung überhaupt genehmigt werden von den Gemeinden?

Grundsätzlich gelten Hühner als Kleintiere, für deren Haltung auch in reinen Wohngebieten keine Genehmigungen notwendig sind – sofern das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und das Ausmaß der Haltung sich im privaten Rahmen bewegt.

Im Regelfall überschreitet der Neubau eines Hühnerstalles inklusive Voliere nicht die genehmigungsfreie Größe von 40 cbm im Innenbereich und bedarf deshalb keines Bauantrages.

Um Ärger mit den Nachbarn zu vermeiden, sollte man sich aber unbedingt vorher mit diesen über das Vorhaben verständigen – insbesondere dann, wenn man vor hat, sich auch einen Hahn anzuschaffen. Denn der kann mitunter sehr laut krähen und kennt kein Wochenende. Es kommt hier auch in erster Linie darauf an, welche Ambitionen man mit der Hühnerhaltung verfolgen möchte. Um Eier zu legen, benötigen Hennen keinen Hahn. Möchte man sich allerdings um Küken-Nachwuchs bemühen oder sogar Hühner züchten, ist ein Hahn zur Befruchtung der Eier unbedingt notwendig.

Es ist zwar gesetzlich nicht explizit geregelt, wie viele Hühner in einem privaten Garten maximal gehalten werden dürfen.

Sieht man sich allerdings Gerichtsurteile über Streitigkeiten zu dem Thema der letzten Jahre an, stellt man fest, dass meist etwa 10 Tiere als angemessen für eine private Haltung angesehen wurden – eine Gewähr dafür gibt es jedoch nicht, da sich die Rechtsprechung diesbezüglich noch ändern kann bzw. es sich um Entscheidungen im Einzelfall handelt.

Beispielhafte Einzelfallrechtsprechung:

  • Selbst innerhalb eines reinen Wohngebiets dürfte „eine hobbymäßige Hühnerhaltung in dem vorliegend zugelassenen, aber durch die ergänzende Verfügung eingeschränkten Umfang (zehn Hühner ohne Hahn) (…) als untergeordnete Nebenanlage grds. zulässig sein“: VGH Mannheim 11.11.1993 - 5 S 2352/92 - BRS 55 Nr. 52 (S. 157).
  • „Eine die Haltung einer Vielzahl von Hähnen bedingende Hühnerzucht ist im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig“: OVG Saarlouis 9.2.1990 - 2 R 306/87 - BRS 50 Nr. 147.
  • In einem reinen Wohngebiet kann mehr als ein Hahn unzulässig sein: OVG Münster 10.7.2002 - 10 A 2220/02 - BauR 2003, 66 = BRS 65 Nr. 73 (S. 364) = NWVBl. 2003, 56.
  • Die Haltung von zehn Hühnern und einem Hahn im Dorfgebiet ist den Nachbarn zumutbar. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23.10.2017 hervor. (Az.: 4 K 419/17.NW).

Um zivilrechtliche Streitigkeiten und Beschwerden wegen Ruhestörenden Lärms zu verhindern, geben wir folgende Tipps um die Nachbarn zu schonen:

Der Hahn kräht den ganzen Tag über

Lassen Sie den Hahn morgens erst zu einer Zeit aus dem Haus, die für den Nachbarn als erträglich erscheint und sperren sie ihn abends rechtzeitig in den Stall. Sollte der Hahn tagsüber im Freien viel Lärm machen, ist es hilfreich, wenn Sie mit Ihren Nachbarn Zeiten vereinbaren, in denen der Hahn vorrübergehend im Stall bleibt. Den Großteil des Tages sollte er jedoch, wie die Hennen auch, seine Freiheit genießen dürfen.

Wenn nichts hilft, sollten Sie den Hahn natürlich nicht den ganzen Tag einsperren, sondern ihn zu seinem eigenen Schutz lieber abgeben.

Die Hühner oder der Hahn sind nachts zu laut

Nächtliches Gegacker im Stall ist durchaus möglich. Vor allem, wenn Sie das Licht eingeschaltet lassen oder die Sonne spät unter oder zeitig aufgeht, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Hühner mit dem Gackern beginnen, recht hoch. In diesem Fall können Sie zum einen den Stall isolieren, sodass die Geräusche nur noch sehr gedimmt nach außen dringen.

Zum anderen kann es helfen, das Licht nachts auszuschalten und die Fenster abzudunkeln.

Die Hühnerhaltung geht mit Geruchsbelästigungen einher

Im Einzelfall können von baulichen Anlagen zur Hühnerhaltung auch Geruchsbelästigungen ausgehen.

Reinigen Sie den Hühnerstall regelmäßig, um unangenehme Gerüche zu vermeiden.

Versuchen Sie den Hühnerstall soweit als möglich von den Terrassen und den Aufenthaltsbereichen der Nachbarschaft anzulegen.

Dadurch begrenzen Sie gesundheitliche Risiken und die Geruchsbelastung Ihrer Nachbarn.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Hühnerhaltung grundsätzlich dem Privatrecht (das heißt dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg) unterliegt.

Über die Durchsetzung nachbarrechtlicher Vorschriften wacht keine Behörde. Vielmehr muss jeder seine Rechte selbst wahrnehmen.

Das mag zuweilen als lästig empfunden werden, ist aber Folge des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit, der das Bürgerliche Recht beherrscht.

Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir keinen Rechtsrat im Einzelfall erteilen dürfen.

Die Rechtsberatung ist den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten.

Wenn sich Schwierigkeiten mit dem Nachbarn nicht mehr gutnachbarlich lösen lassen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der Ihnen Auskunft über Ihr Recht und die Rechte Ihres Nachbarn geben kann.

Wird die Hühnerhaltung überprüft (Stall, Zaun, Sicherheit, Haltung etc.)

Da im Regelfall keine Genehmigung erforderlich ist (weder baulich noch sonstige Genehmigungen), findet auch keine Abnahme oder Baukontrolle durch die Baurechtsbehörde statt, allerdings gilt auch für private Geflügelhalter:

Jedes Tier – oder genauer gesagt die Gesamtanzahl der Tiere – muss beim zuständigen Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Dadurch können ggf. geringe Kosten entstehen. Die Meldung ist einmal jährlich zu aktualisieren.

Diese Regelungen sind außerordentlich wichtig, damit die Behörden im Seuchenfall schnell eingreifen können. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, kann es im Tierseuchenfall

(z. B. Geflügelpest) zu Bußgeldern und Schadensersatzforderungen kommen.

Darüber hinaus ist jeder Hühnerhalter verpflichtet, seine Tiere gegen die sogenannte Newcastle Disease (ND), auch „Atypische Geflügelpest“ genannt, zu impfen. Achtung:

Die Atypische Geflügelpest ist nicht zu verwechseln mit der Klassischen Geflügelpest (Vogelgrippe), die gerade wieder durch größere Tötungsaktionen auf sich aufmerksam macht. Gegen letztere darf nicht geimpft werden. Alle sechs Wochen ist es Pflicht, seine Hühner gegen die Newcastle Krankheit zu impfen. Eine einfache Trinkwasserimpfung reicht jedoch aus. Den Impfstoff erhält man in der Regel beim örtlichen Kleintierzuchtverein.

Alternativ bietet sich bei der Haltung nur weniger Tiere eine Schutzimpfung durch den Tierarzt an, diese ist nur jährlich notwendig.

Verenden innerhalb von 24 Stunden mindestens 3 Hühner (bei der Haltung von weniger als 100 Hühner), so ist unverzüglich ein Tierarzt zu rufen. Dieser muss eine Vogelgrippe ausschließen.

Aus dem Auftreten der Vogelgrippe ist auch die Geflügelpest-Verordnung entstanden, die die Voraussetzungen zur Stallpflicht von Geflügel behandelt.

Mittlerweile gibt es aber in den meisten Regionen Ausnahmegenehmigungen, die eine Freilandhaltung der Hühner unter gewissen Auflagen zulässt.

Sollten Hinweise auf eine nicht artgerechte Haltung bei den Behörden eingehen, können Kontrollen und Auflagen durch das Veterinäramt erfolgen.

Wie sieht es mit der Zulässigkeit von Hühnerhaltungen außerorts aus?

Im Außenbereich ist nach § 35 BauGB ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Nach dem höchstrichterlichen Urteil vom 11.10.2012 des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Az. 4 C 9.11 gilt folgender Leitsatz:

"Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche (Nebenerwerbs-)Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden."

Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Baurechts (§ 201 BauGB) sind Unternehmen mit einer Mindestgröße, die eine wirtschaftliche und nachhaltige landwirtschaftliche Produktion mit Gewinnerzielung ermöglichen.
Ein Vorhaben ist für einen landwirtschaftlichen Betrieb dienlich, wenn es bedarfsgerecht, zweckmäßig errichtet und für den Betrieb sachdienlich ist.

Privatpersonen mit einer hobbymäßigen Tierhaltung fallen im Regelfall nicht unter den Begriff eines landwirtschaftlichen Betriebs.

Privatpersonen mit einer hobbymäßigen Tierhaltung dürfen deshalb im Außenbereich weder Hühnerställe errichten noch Anhänger als mobile Hühnerställe abstellen.

In baurechtlichen Fragen steht Ihnen die Baurechtsbehörde, Herr Böser unter Telefonnummer 07244/969-221 zur Verfügung.

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