Für die Verwirklichung Ihres Bauvorhabens gibt die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verschiedene Verfahrensarten – je nach Umfang und Ausführung – vor. Gerne beraten wir Sie vor Baubeginn über die für Ihr Vorhaben einschlägige Verfahrensart.
Verfahrensfreie Vorhaben bedürfen nicht der Durchführung eines förmlichen Verfahrens bei der Baurechtsbehörde. Welche Vorhaben unter diese Kategorie fallen ist in § 50 LBO abschließend geregelt. Hierzu gehören beispielsweise Terrassenüberdachungen, Garagen oder Werbeanlagen bis zu einer bestimmten Größe. Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Bebauungsplan, sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften) entsprechen. Ist für verfahrensfreie Vorhaben die Erteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung notwendig, so ist hierfür ein Antrag zu stellen.
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden für die in § 51 LBO genannten Vorhaben. Hierunter fällt beispielsweise die Errichtung verschiedener Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder auch der Abbruch bestimmter baulicher Anlagen. Die für das Kenntnisgabeverfahren erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Eine Prüfung durch die Baurechtsbehörde hat nur in Bezug auf die Vollständigkeit der Unterlagen stattzufinden; die Verantwortung für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt hier beim Entwurfsverfasser bzw. beim Bauherren.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren im Sinne von § 52 LBO kann für bestimmte Vorhaben durchgeführt werden. Dabei sind die Bauantragsunterlagen bei der Baurechtsbehörde vorzulegen. Im Gegensatz zum traditionellen Baugenehmigungsverfahren hat das vereinfachte Verfahren einen eingeschränkten Prüfumfang der Baurechtsbehörde. Aus diesem Grund ist dieses Verfahren kostengünstiger.
- Traditionelles Baugenehmigungsverfahren
Das traditionelle Baugenehmigungsverfahren ist für alle Vorhaben durchzuführen, die nicht bereits unter die o.g. Verfahren fallen. Hierbei erfolgt eine vollumfängliche Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baurechtsbehörde.
Im Gegensatz zur Baugenehmigung enthält der Bauvorbescheid noch nicht die Erlaubnis zum Baubeginn. Der Bauvorbescheid dient der Klärung einzelner Fragestellungen im Voraus zu einem Bauvorhaben. So kann beispielsweise geklärt werden, ob das Vorhaben an der geplanten Stelle zulässig ist, ob ein Vorhaben eine bestimmte Höhe haben darf oder wie viele Stellplätze für ein Vorhaben notwendig sind. Der Bauvorbescheid gilt für 3 Jahre und ist für das in diesem Zeitraum anschließende Baugenehmigungsverfahren bindend.