Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der Schutz hinweisgebender Personen und sonstiger von einer Meldung betroffener Personen gestärkt und es soll zugleich sichergestellt werden, dass ihnen im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes keine Benachteiligungen drohen. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.
Wer Verstöße meldet, soll keine beruflichen Konsequenzen fürchten müssen. Um Hinweisgeber zu schützen und dazu zu bewegen, ihre (internen) Kenntnisse über bestehendes Fehlverhalten ohne Angst vor Nachteilen weiter zu geben, verpflichtet das Hinweisgeberschutzgesetz Unternehmen und Behörden, für ihre aktiven und ehemaligen Beschäftigten sichere Meldewege einzurichten und verbietet Repressalien gegen Hinweisgeber.
Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (Interne Meldestelle, § 12 Abs. 1 HinSchG). Eine Interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem ein Dritter mit den Aufgaben einer Internen Meldestelle betraut wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 HinSchG). Die mit den Aufgaben einer Internen Meldestelle beauftragte Person ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig; sie darf neben ihrer Tätigkeit für die Interne Meldestelle andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen (§ 15 Abs. 1 HinSchG).
Der Beschäftigungsgeber erteilt der Internen Meldestelle die notwendigen Befugnisse, um ihre Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen (§ 12 Abs. 4 HinSchG).
Die Kanzlei Deubner & Kirchberg nimmt in Person von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Finger die Aufgaben einer solchen Meldestelle für Stadtverwaltung Stutensee wahr.
Meldungen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetz können über folgende Kontaktdaten gemacht werden:
Telefon: (07 21) 9 85 48 66
E-Mail: finger(at)deubnerkirchberg.de
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