Dienstleistung

Bebauungsplan einsehen

Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen

  • zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
  • zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
  • zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.

Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.

In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.

Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.

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zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet

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Voraussetzungen

keine

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Verfahrensablauf

Die rechtskräftigen Bebauungspläne von Stutensee werden für die Öffentlichkeit zur Einsicht im Bürger-Geoportal bereitgestellt. Hiergeht's zum Bürger-Geoportal. Hier finden Sie die Bedienungsanleitung für das Bürger-Geoportal zum Download.

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Erforderliche Unterlagen

keine

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung

keine

Hinweis: Sie können den gesamten Bebauungsplan oder Ausschnitte daraus kopieren lassen. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.

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Rechtsbehelf

keine

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Sonstiges

Die rechtskräftigen Bebauungspläne von Stutensee werden für die Öffentlichkeit zur Einsicht im Bürger-Geoportal bereitgestellt.

Mit den folgenden Links, sortiert nach Stadtteil, können die Bebauungspläne direkt im Bürger-Geoportal aufgerufen werden. Um den Namen des Bebauungsplanes herauszufinden, bieten die nachfolgenden Planübersichten einen ersten Überblick:

Alternativ können Sie auch den nachfolgenden QR-Code scannen um zum Bürger-Geoportal zu kommen:

QR Geo Bürgerportal

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Rechtsgrundlage

Baugesetzbuch (BauGB)

  • § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
  • § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet
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Zugehörigkeit zu
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