Bebauungsplan einsehen
Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Grundstücke bebaut werden dürfen. Sie finden beispielsweise Festsetzungen
- zu Art und Maß der baulichen Nutzung,
- zur zulässigen Anzahl der Geschosse und
- zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen.
Zum Bebauungsplan gehört eine Begründung. Sie enthält Erklärungen zu den Zielen der Planung sowie den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen.
In den Bebauungsplan kann jeder Einsicht nehmen.
Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Bei Grundstücken in bebauten Gebieten ohne Bebauungsplan müssen sich Bauvorhaben in die Eigenart der Gebäude der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, dürfen Sie es nicht bebauen. Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der sich das Grundstück befindet
keine
Die rechtskräftigen Bebauungspläne von Stutensee werden für die Öffentlichkeit zur Einsicht im Bürger-Geoportal bereitgestellt. Hiergeht's zum Bürger-Geoportal. Hier finden Sie die Bedienungsanleitung für das Bürger-Geoportal zum Download.
keine
keine
keine
Hinweis: Sie können den gesamten Bebauungsplan oder Ausschnitte daraus kopieren lassen. Die Gebühren sind je nach Gemeinde unterschiedlich. Bitte erkundigen Sie sich über die genaue Höhe direkt bei Ihrer Gemeinde.
keine
Die rechtskräftigen Bebauungspläne von Stutensee werden für die Öffentlichkeit zur Einsicht im Bürger-Geoportal bereitgestellt.
Mit den folgenden Links, sortiert nach Stadtteil, können die Bebauungspläne direkt im Bürger-Geoportal aufgerufen werden. Um den Namen des Bebauungsplanes herauszufinden, bieten die nachfolgenden Planübersichten einen ersten Überblick:
- Auflistung "Rechtskräftige Bebauungspläne in Stutensee"
- Übersicht Bebauungspläne Blankenloch
- Übersicht Bebauungspläne Blankenloch-Büchig
- Übersicht Bebauungspläne Friedrichstal
- Übersicht Bebauungspläne Spöck
- Übersicht Bebauungspläne Staffort
Alternativ können Sie auch den nachfolgenden QR-Code scannen um zum Bürger-Geoportal zu kommen:
- § 10 Absatz 3 Satz 2 BauGB Einsicht in den Bebauungsplan
- § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit
- § 10a Absatz 2 BauGB Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet