Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2024


1. Steuerfestsetzung

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. D.h., soweit sich im Jahr 2023 Änderungen, z. B. im Steuerbetrag oder durch Eigentumswechsel, ergeben haben, geht den hiervon betroffenen Steuerpflichtigen ein schriftlicher Grundsteuerjahresbescheid zu. Diese Grundsteuerjahresbescheide behalten dann so lange ihre Gültigkeit, bis eine Änderung eintritt bzw. neue Jahresbescheide versendet werden.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadt zu überweisen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Stutensee, Rathausstr. 3, 76297 Stutensee, einzulegen.

Information zur Grundsteuer bei Grundstücksveräußerungen

Für Veräußerer von bebauten und unbebauten Grundstücken während eines Kalenderjahres gilt Folgendes: Wird ein bebautes oder unbebautes Grundstück während eines Kalenderjahres veräußert, so bleibt grundsteuerrechtlich derjenige für das gesamte Veräußerungsjahr Steuerschuldner, dem das Grundstück zu Beginn des Jahres (01.01.) gehörte. Die Steuerpflicht für den neuen Eigentümer beginnt öffentlich-rechtlich erst ab dem 01.01. des Folgejahres. Wenn im Kauf- bzw. Übergabevertrag eine Aufteilung bzw. Übertragung der Grundsteuer auf den Käufer vorgesehen ist, so bewirkt dies lediglich privatrechtliche Ansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber.

Direkt nach oben